Dagegen hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erfolgreich geklagt. Die Verbraucher hätten hier keine "echte oder freie Wahl" gehabt, hat nun der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt rechtskräftig entschieden. Das Ticket selbst diene lediglich dem Nachweis der Bezahlung des Beförderungsvertrags. Dafür könnten Privatpersonen nicht gezwungen werden, ihre Daten preiszugeben.
Einfache Lösung am Schalter
Die Bahn hat nach eigenen Angaben den Prozess nach Kundenbeschwerden bereits vor dem Urteil geändert. Am Schalter können die Kunden nun auch ohne die Datenfreigabe einen Ausdruck ihrer Fahrkarte erhalten. Schon zuvor konnten die Karten am Schalter ausgedruckt werden, waren aber nur nach Angabe der Daten überhaupt erhältlich.
Eine Unternehmenssprecherin erklärt dazu: "Auch wenn es nur sehr wenige Menschen gibt, die keine Mailadresse haben, möchten wir diesen weiterhin die Möglichkeit geben, Sparpreis-Tickets zu buchen." Man empfehle aber weiterhin die Angabe einer Mail-Adresse, um die Kunden informieren zu können, zum Beispiel bei Gleiswechseln oder Verspätungen. An Automaten sind die Sparpreise weiterhin nicht erhältlich.
Die VZBV-Vorständin Ramona Pop bezeichnet das Urteil als Erfolg für den Verbraucherschutz. Sie sagt: "Ein Zwang zur Preisgabe von Daten beim Fahrkartenkauf – das geht gar nicht. Niemand darf beim Bahnfahren ausgegrenzt werden. Die Bahn muss auch analoge einfache Ticketangebote zur Verfügung stellen."
© dpa | Abb.: Deutsche Bahn AG / Max Lautenschläger (Symbolbild) | 11.07.2025 10:25